Europäer für den Planeten – Satzung der Partei für Europas Platz in der Welt
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet[1]
- Name: Die Partei trägt den Namen Europäer für den Planeten und die Kurzbezeichnung Eine Partei für Europas Platz in der Welt.
- Sitz: Der Sitz der Partei ist Hamburg.
- Tätigkeitsgebiet: Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck der Partei
- Das Überleben der Menschheit in einer intakten Umwelt dauerhaft ermöglichen.
- Dabei unsere typisch Europäischen liberalen Bürgerfreiheiten erhalten.
- Ein verfassungsrechtlich verankertes Europa, als Staat mit gemeinsamer Außen-, Finanz- und Verteidigungspolitik schaffen.
- Politische Entscheidungen an Prinzipien orientiert, regelbasiert, transparent und nachvollziehbar treffen.
§ 3 Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 3.1 Sprache und Kommunikation
- Landessprache und Englisch: Für die Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Partei ist neben der jeweiligen Landessprache grundsätzlich immer auch die englische Sprache (UK) zulässig. Die Landessprache ist in diesem Fall Deutsch.
- Online-Zusammenarbeit: Die Parteiorgane treten, wenn nicht fallweise anders vereinbart, online mittels Video-Meetings zusammen.
- Offline-Zusammenarbeit: Zwischen den vereinbarten online- und offline-Meetings wird die Meinungs- und Willensbildung in der Partei über asynchrone Kommunikation, also z.B. per E-Mail oder gesicherten Chat weitergeführt.
- Geheime Wahlen: Die Stimmabgabe bei geheimen Wahlen wird mittels einer oder mehrerer über das Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Gliederung verteilten Wahlurnen ausgeführt.
§ 3.2 Entscheidungen
- Beteiligungsmöglichkeiten der Mitglieder: Allen Mitgliedern wird bei der Entscheidung von Sachfragen, unabhängig von ihren fachlichen Kenntnissen oder persönlichen zeitlichen Einschränkungen, eine möglichst weitreichende Beteiligungsmöglichkeit über elektronische Kommunikationskanäle eingeräumt.
- Regelbasierte, transparente Entscheidungen: Die Partei verfolgt das Ziel, Entscheidungen an Prinzipien orientiert, regelbasiert, transparent und nachvollziehbar treffen. Das bedeutet, dass Einzelentscheidungen erst wirksam werden können, nachdem ihre Verträglichkeit mit den höheren Ebenen politischer Festlegungen im Parteiprogramm festgestellt worden ist.
- Delegieren der eigenen Stimme: Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme geheimer Abstimmungen, muss es jedem Mitglied möglich sein, das eigene Abstimmungsverhalten für einzelne, mehrere oder alle Abstimmungen auf eigenen Wunsch an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds zu koppeln. Das Mitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds koppelt, nimmt dadurch bei Teilnahme des anderen Mitglieds automatisch ebenfalls an einer Abstimmung teil und stimmt damit genau wie das andere Mitglied ab. Diese Entscheidung wird protokolliert.
- Delegieren verschiedener Themen an verschiedene Mitglieder: Bei der Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach (3) kann ein Mitglied das eigene Abstimmungsverhalten für verschiedene Abstimmungen auch an unterschiedliche Mitglieder koppeln.
- Ungenutzte Delegationen: Koppelt ein Mitglied das eigene Abstimmungsverhalten entsprechend (3) an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds und gibt das andere Mitglied keine Stimme ab, dann gibt auch das Mitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten des anderen Mitglieds gekoppelt hat, keine Stimme ab.
- Widerruf von Delegationen: Eine Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach (3) kann das Mitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds gekoppelt hat, jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diese Entscheidung wird protokolliert.
- Weiterleitung von Delegationen: Eine Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach (3) kann verkettet werden, d.h. ein Mitglied kann das eigene Abstimmungsverhalten automatisiert an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds koppeln, auch wenn das andere Mitglied selbst wieder das Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten weiterer Mitglieder gekoppelt hat.
- Kreisdelegationen: Entsteht bei der Kopplung des Abstimmungsverhaltens von Mitgliedern eine Kreisbeziehung, so werden die Stimmen der daran beteiligten Mitglieder nicht genutzt.
- Einwilligung bei Änderungen: In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen der antragstellenden Person verändert oder gelöscht werden. Mitgliedern ist es aber möglich, vorab Antragsalternativen einzubringen.
- Öffentlichkeit der Entscheidungen: Getroffene Entscheidungen werden von der Partei unverzüglich online veröffentlicht. Die Urheber von Anträgen sowie das Abstimmungsverhalten der Teilnehmer sind von der Veröffentlichung ausgenommen.
- Orakelbefragung: Entscheidungen über politische Inhalte dürfen dem Zweck der Partei nach §2 nicht widersprechen. Sie sollten sich im Normalfall stattdessen davon ableiten lassen. Diese Ableitung kann sich über mehrere Ebenen erstrecken. Es ist vorgesehen, alle Entscheidungen und ihre Erwägungsgründe in ein automatisiertes, regelbasiertes System einzugeben, sobald solche Systeme hinreichend verlässlich arbeiten und zu vertretbaren Konditionen verfügbar sein werden. Anschließend soll dieses „Partei-Orakel“ vor Entscheidungen zu seiner Empfehlung befragt werden. Automatisierte Entscheidungen durch ein System mit sogenannter „künstlicher Intelligenz“ sind noch nicht vorgesehen.
§ 3.3 Übernahme von Verantwortung durch offenes Handeln
- Verantwortung: Die Mitglieder der Partei bekennen sich zu der Verantwortung, die mit politischem Handeln einhergeht.
- Öffentliche Abstimmungen: Daher veröffentlicht die Partei sämtliche Entscheidungen, nicht aber das Abstimmungsverhalten der Mitglieder, die an der Entscheidung teilgenommen haben, ohne Befristung.
- Geheime Abstimmungen: Nur Wahlen und Abwahlen von Amtsinhabern werden geheim durchgeführt.
- Urheberkennzeichnung: In den intern genutzten technischen Systemen der Partei, insbesondere Systemen gemäß §3.1 (4) und §3.2, sowie bei zeitlichen und räumlichen Zusammentritten der Mitgliederversammlung werden Beiträge von Mitgliedern der Partei mit dem Namen und der Mitgliedsnummer des Mitglieds gekennzeichnet, das den jeweiligen Beitrag eingebracht hat. Diese werden jedoch nicht veröffentlicht.
§ 3.4 Besondere Verantwortung der Mitglieder in der Öffentlichkeit
- Öffentliche Wahrnehmung bei politischen Handlungen: Mitglieder der Partei haben bei politischen Handlungen zu berücksichtigen, dass sie auch als Mitglied der Partei wahrgenommen werden.
§ 3.5 Besondere Verantwortung von Amtsträgern
- Öffentliche Wahrnehmung von Amtsträgern: Amtsträger haben für die Dauer ihrer Amtszeit die besondere Verantwortung, bei öffentlichen Äußerungen, ausschließlich die Ziele der Partei und nicht ihre eigenen politischen Ziele zu vertreten. Die eigene politische Meinung ist durch Nutzung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts innerhalb der Partei einzubringen.
- Verstoß gegen Ziele durch Amtsträger: Wenn ein Mitglied bei der Wahrnehmung eines Partei- oder Versammlungsamts wiederholt den politischen Zielen der Partei zuwiderhandelt oder entsprechend (1) wiederholt eigene politische Ziele anstelle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vertritt, fügt es damit der Partei schweren Schaden zu.
§ 3.6 Besondere Verantwortung von Mandatsträgern
- Nutzung politischer Mandate für die Ziele der Partei: Mitglieder der Partei, die über ein Mandat in einem Parlament, einer Verwaltung, einer Stiftung oder einem Beirat verfügen, haben die besondere Verantwortung, ihr Mandat für die Umsetzung der politischen Ziele der Partei zu nutzen.
- Vertretung der Parteipositionen durch Mandatsträger: Mitglieder der Partei haben daher bei der Wahrnehmung eines solchen Mandats stets die politischen Ziele der Partei sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu vertreten.
- Verstoß gegen Ziele durch Mandatsträger: Wenn ein Mitglied der Partei bei der Wahrnehmung eines Mandats wiederholt entgegen der politischen Ziele der Partei oder wiederholt entgegen der Beschlüsse einer Mitgliederversammlung handelt, fügt es damit der Partei schweren Schaden zu.
§ 3.7 Mehrheiten bei Wahlen und Abstimmungen
- Entscheidung durch Mehrheiten: Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen von Mehrheiten getroffen werden.
- Anhörung von Minderheiten: Demokratische Minderheiten in der Partei müssen ihre Vorschläge dennoch in angemessenem Rahmen zur Erörterung bringen können, um für ihre Position ggf. eine Mehrheit erlangen zu können.
- Entscheidung durch teilnehmende Mitglieder: Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen der Organe nur von den Mitgliedern getroffen werden, die an der entsprechenden Wahl oder Abstimmung teilnehmen.
- Gleichbehandlung delegierender Personen: Mitglieder, die entsprechend §3.2 (4) bis (9) mittels Delegation an einer Abstimmung teilnehmen, sind ebenfalls teilnehmende Mitglieder im Sinne des §3.7 (3) und anderen teilnehmenden Mitgliedern gleichgestellt.
- Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen: Stimmberechtigte Mitglieder im Sinne von 5.1 sind zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen zugelassen. Fördermitglieder sind davon ausgeschlossen.
- Notwendige Mehrheiten: Abstimmungen und Wahlen werden entweder
- mit einfacher Mehrheit, d.h. es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit eine Entscheidung getroffen oder eine kandidierende Person gewählt ist
oder
- ausnahmsweise mit 2/3-Mehrheit, d.h. es müssen mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit eine Entscheidung getroffen ist,
getroffen.
- Anwendung der notwendigen Mehrheiten: Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit getroffen, die 2/3-Mehrheit findet ausschließlich dann Anwendung, wenn diese Satzung es ausdrücklich verlangt.
§ 3.8 Geheime Wahlen und Abstimmungen
- Geheime Wahlen: Die Stimmabgabe bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen findet durch Zusammentritt an einer oder mehreren über das Gebiet der jeweiligen Gliederung verteilten Wahlurnen statt.
- Öffentlichkeit der Wahl: Die Wahlurnen müssen bis zu ihrer Leerung ununterbrochen öffentlich beobachtet werden können. Sie müssen vor jedem Einsatz von den Personen, die an der Versammlung teilnehmen, auf korrekten Zustand hin überprüft werden können. Der Stimmzetteleinwurf sowie die Leerung der Wahlurnen und die Auszählung der Stimmzettel finden öffentlich statt. So ist eine Überprüfung der korrekten Durchführung der Wahl durch die Teilnehmer möglich.
- Hilfsmittel bei der Auszählung: Hilfsmittel zur Auszählung geheimer Wahlen sind zulässig, sofern das Ergebnis durch die teilnehmenden Personen überprüft werden kann.
§ 3.9 Akkreditierung
- Öffentlichkeit: Eine Akkreditierung wird entweder online in einem Video-Meeting oder auf einer öffentlichen Veranstaltung vollzogen.
- Zuständigkeit: Auf einer Veranstaltung im Sinne von (1) werden ausschließlich Mitglieder akkreditiert, die der Gliederung angehören, deren Vorstand zu der Versammlung geladen hat, sowie beitretende Personen, die dieser Gliederung nach der Aufnahme angehören würden.
- Leitung: Eine Veranstaltung im Sinne von (1) wird durch eine vom Vorstand beauftragte Person geleitet.
- Ablauf: Ein Mitglied oder eine beitretende Person wird akkreditiert, indem das Mitglied oder die beitretende Person
- gegenüber den bei der Veranstaltung online oder persönlich Anwesenden mit bürgerlichem Namen persönlich vorgestellt wird und
- den bürgerlichen Namen und den Hauptwohnsitz gegenüber einer beauftragten Person des Vorstands nachweist.
Bei Personen ohne Hauptwohnsitz kann an dessen Stelle ein Eintrag in ein Wahlregister der Bundesrepublik Deutschland treten.
- Fristen: Eine Akkreditierung ist spätestens zwei Wochen nach Beitritt eines Mitglieds durchzuführen.
- Protokollierung: Über die Akkreditierungsveranstaltung ist durch die vom Vorstand beauftragte Person ein Protokoll anzufertigen, welches eine Liste aller auf dieser Veranstaltung akkreditierten Personen enthält und im Ankündigungskalender parteiintern veröffentlicht wird.
§ 4 Informationspflichten
§ 4.1 Öffentlichkeit, Menschen- und Maschinenlesbarkeit
- Öffentlichkeit: Die Partei gestaltet ihre politische Arbeit öffentlich und nachvollziehbar.
- Verzeichnisse: Hierzu werden, neben den in §3 getroffenen Regelungen zur öffentlichen Arbeitsweise, insbesondere die folgenden Verzeichnisse durch die Partei öffentlich geführt und können von der allgemeinen Öffentlichkeit online sowohl menschen- als auch maschinenlesbar abgefragt werden:
- das öffentliche Mitgliederverzeichnis,
- das Beschlussregister,
- das Organisationsverzeichnis und
- das Finanzregister.
- Nichtöffentliche Verzeichnisse: Dazu zählen
- Das Ankündigungskalender
- Das Dokumentenarchiv
§ 4.2 Öffentliches Mitgliederverzeichnis
- Mitgliederverzeichnis: Die Partei veröffentlicht in einem öffentlichen Mitgliederverzeichnis, wer Mitglied der Partei ist.
- Mitgliederdaten: Im öffentlichen Mitgliederverzeichnis sind folgende Daten erfasst und für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert und veröffentlicht:
- Mitgliedsnummer, Voll-/Fördermitglied, aktiv / ruhend
- Nach Zustimmung des Mitglieds bürgerlicher Name des Mitglieds,
- Nach Zustimmung des Mitglieds Beruf des Mitglieds,
- Staatsangehörigkeit und Hauptwohnort,
- Datum der Aufnahme in die Partei,
- bestehende Mitgliedschaften und Ämter in anderen Parteien und politisch tätigen Organisationen,
- Mandate in Parlamenten, Verwaltungen, Stiftungen und Beiräten,
- auf Wunsch des Mitglieds ein auswählbares Motto,
- auf Wunsch des Mitglieds Kontaktmöglichkeiten,
- auf Wunsch des Mitglieds eine persönliche Eigendarstellung des Mitglieds.
- Auf Wunsch des Mitglieds ein aktuelles Foto (nicht älter als 5 Jahre)
- Auf Wunsch des Mitglieds ein Video-Clip von maximal 3 Minuten Dauer.
§ 4.3 Ankündigungskalender
- Ankündigungskalender: Die Partei betreibt online einen für alle Mitglieder zugänglichen Ankündigungskalender, über den die Vorstände aller Gliederungen und von denen beauftragte Personen wichtige Ankündigungen für Mitglieder verbreiten.
- Arten von Ankündigungen: Folgende Arten von Ankündigungen werden über den Ankündigungskalender verbreitet:
- Einladungen zu Tagungen der Organe,
- Einladungen zu Akkreditierungsveranstaltungen,
- Ankündigungen von Urabstimmungen nach §6.3 (15).
- Weitere Ankündigungen: Weitere Arten der Ankündigung sind nur auf Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung zulässig.
- Ankündigungsfristen: Ankündigungen der Vorstände gelten 7 Tage nach Veröffentlichung im Ankündigungskalender als den Mitgliedern der jeweiligen Gliederung zugegangen.
- Löschungen: Es werden keine Eintragungen im Ankündigungskalender gelöscht.
§ 4.4 Dokumentenarchiv
- Dokumentenarchiv: Die Partei betreibt online ein für alle Mitglieder zugängliches Dokumentenarchiv, in dem die Vorstände aller Gliederungen und von denen beauftragte Personen wichtige Dokumente für Mitglieder zugänglich ablegen.
- Dokumentenarten: Folgende Arten von Dokumenten werden im Dokumentenarchiv vorgehalten:
- Protokolle der Organe,
- Protokolle der Akkreditierungen,
- Beantragte Mitgliedschaften,
- Speicherdauer: Protokolle der Treffen der Organe werden durch die Partei dauerhaft gespeichert und den Mitgliedern zugänglich bereitgestellt.
§ 4.5 Beschlussregister
- Öffentlichkeit von Beschlüssen: Alle Organe der Gliederungen veröffentlichen …
- alle Anträge, die gestellt werden und
- die Beschlussfassung über diese
… in einem zentralen Beschlussregister.
- Beschlussdaten: Für Veröffentlichungen im Sinne von (1) werden folgenden Daten erfasst, dauerhaft gespeichert und dauerhaft veröffentlicht:
- Gliederung,
- Organ,
- Datum der Antragstellung,
- Beschlusstext im Wortlaut,
- Zeitpunkt der Beschlussfassung oder -ablehnung,
- Dauer der Gültigkeit oder Anwendbarkeit als Endzeitpunkt oder -bedingung,
- Kennzeichen, ob der Beschluss noch gültig ist, ggf. mit Verweis auf Aufhebungsbeschluss.
… Nicht öffentlich zugänglich ist
- Die antragstellende Person
- Gültigkeit von Vorstandsbeschlüssen: Beschlüsse der Vorstände der Gliederungen werden erst mit der vollständigen Veröffentlichung im Beschlussregister gültig. Ausnahmen davon sind in der Satzung zu regeln.
- Sofortige Gültigkeit von Vorstandsbeschlüssen: Im Ausnahmefall kann der Vorstand einer Gliederung einen Beschluss mittels eines Mehrheitsbeschlusses mit sofortiger Wirkung für gültig erklären. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn eine sofortige Veröffentlichung im Beschlussregister nicht möglich ist und nur so ein Schaden von der Partei abgewendet werden kann.
- Veröffentlichung sofort gültiger Vorstandsbeschlüsse: Der Beschluss, einen Beschluss mit sofortiger Wirkung für gültig zu erklären, und der mit sofortiger Wirkung für gültig erklärte Beschluss werden unverzüglich im Beschlussregister unter Angabe des abzuwendenden Schadens veröffentlicht.
§ 4.6 Organisationsverzeichnis
- Organisationsverzeichnis: Die Partei veröffentlicht die personelle Organisationsstruktur der Partei in einem Organisationsverzeichnis.
- Inhalt: Im Organisationsverzeichnis wird durch den Vorstand jeder Gliederung verzeichnet,
- welche Ämter der Gliederung mit welchen Mitgliedern besetzt sind,
- welche Mandate in Parlamenten, Verwaltungen, Stiftungen und Beiräten mit welchen Mitgliedern der Partei besetzt sind und
- welche Beauftragungen der Vorstand ausgesprochen hat und wer das beauftragte Mitglied oder die beauftragte Person ist.
§ 4.7 Finanzregister
- Finanzregister: Die Partei veröffentlicht die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie Informationen über ihr Vermögen in einem Finanzregister.
§ 4.8 Verschlusssachen
- Verschlusssachen: Der Vorstand einer Gliederung kann beschließen, Sachverhalte zur Verschlusssache zu erklären.
- Öffentlichkeit des Verschlusses: Beschlüsse einen Sachverhalt zur Verschlusssache zu erklären, werden im Beschlussregister der Partei veröffentlicht.
- Daten zu Verschlussbeschlüssen: Zu jedem Beschluss über den Verschluss eines Sachverhalts werden im Beschlussregister abweichend von §4.4 (2) folgende Daten erfasst, dauerhaft gespeichert und dauerhaft veröffentlicht:
- Gliederung,
- Organ,
- Grund für den Verschluss,
- Kreis der Berechtigten,
- Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Verschluss,
- Dauer des Verschlusses als Endzeitpunkt oder -bedingung.
- Zugang zu Verschlusssachen: Jedem Mitglied des Vorstands, der einen Sachverhalt zur Verschlusssache erklärt hat, sowie jedem Mitglied eines Vorstands einer übergeordneten Gliederung ist auf Verlangen Einsicht in die zur Verschlusssache erklärten Sachverhalte zu gewähren.
- Ende des Verschlusses: Der Verschluss eines Sachverhaltes endet …
- mit dem Eintreten des im Beschlussregister veröffentlichten Endzeitpunktes des Verschlusses,
- mit dem Eintreten der im Beschlussregister veröffentlichten Endbedingung des Verschlusses,
- auf Beschluss mit einfacher Mehrheit des Organs, dass den Sachverhalt zur Verschlusssache erklärt hat oder
- auf Beschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstands einer übergeordneten Gliederung,
… je nachdem was zuerst eintritt.
- Nichtveröffentlichung: Beschlüsse, die zur Verschlusssache erklärt wurden, werden nicht im Beschlussregister nach §4.4 erfasst und werden abweichend von §4.4 (3) gültig, sobald die Beschlussfassung über die Erklärung zur Verschlusssache im Beschlussregister veröffentlicht wurde.
- Nach Ende des Verschlusses: Sobald der Verschluss eines Beschlusses endet, wird dieser im Beschlussregister veröffentlicht.
§ 4.9 Löschung von Daten und Inhalten
- Keine Löschung: Von der Partei dauerhaft veröffentlichte Daten und Inhalte werden nicht gelöscht.
- Löschung bei Verstoß gegen den Zweck: Daten und Inhalte nach (1), die sich gegen den Zweck der Partei des §2 richten, werden auf Beschluss eines Vorstands, der für die Veröffentlichung zuständig ist, depubliziert, wenn nur so ein Schaden von der Partei abgewendet werden kann.
- Löschung bei Rechtsverstoß: Daten und Inhalte nach (1), deren Besitz gegen geltendes Recht verstößt, werden auf Beschluss des Vorstands gelöscht, der für deren Veröffentlichung zuständig ist, oder auf Beschluss eines Vorstands einer übergeordneten Gliederung.
- Löschung ohne Beschluss: Wenn Daten oder Inhalte nach (1) ohne vorherigen Beschluss eines Vorstands gelöscht, wird dieser Vorgang dennoch unverzüglich im Beschlussregister durch den Vorstand der tiefsten zuständigen Gliederung veröffentlicht, sofern der Sachverhalt nicht gemäß §4.7 zur Verschlusssache erklärt wird.
§ 5 Mitgliedschaft
§ 5.1 Bedingungen für den Beitritt
- Bedingungen: Stimmberechtigtes Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden, die …
- entweder ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat
oder - einen Eintrag in ein Wahlregister in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann oder
- die deutsche Staatsbürgerschaft hat
… und die …
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- Programm und Satzung anerkennt.
Nicht stimmberechtigtes Mitglied (Fördermitglied) werden können …
- Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,
- Angehörige anderer Staaten ohne Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und / oder ohne einen Eintrag in einem Wahlregister in der Bundesrepublik Deutschland.
- Mitgliedschaft in anderen Organisationen: Die Mitgliedschaft in der Partei steht auch Mitgliedern anderer Parteien und Mitgliedern anderer politisch tätigen Organisation offen. Die bestehende oder ehemalige Mitgliedschaft in solchen ist mit dem Antrag auf Mitgliedschaft anzuzeigen, sofern diese nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.
- Unvereinbarkeit: Die Mitgliedschaft in der Partei ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, deren Ziele nicht mit dem in §2 aufgeführten Zweck vereinbar sind.
- Mitgliederversammlung entscheidet über Unvereinbarkeit: Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, bei welchen Parteien oder Organisationen eine Unvereinbarkeit entsprechend (3) gegeben ist. Diese Entscheidung wird erst gültig, nachdem ihre Vereinbarkeit mit dem Parteiprogramm und den sich daraus ergebenden Festlegungen nachvollziehbar festgestellt worden ist.
§ 5.2 Beitritt und Aufnahme
- Antrag auf Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Erklärung pauschal gegenüber der Partei beantragt. Der Vorstand der niedrigsten Gliederung, in dessen Tätigkeitsgebiet die beitretende Person den Hauptwohnsitz hat, bearbeitet sie.
- Speicherung des Mitgliedsantrags: Der Antrag auf Mitgliedschaft wird durch diesen Vorstand im Dokumentenarchiv nach §4.3 unter Angabe folgender Daten veröffentlicht:
- Bürgerlicher Name,
- Staatsangehörigkeit, PLZ und Wohnort,
- Gliederungen, denen die beitretende Person als Mitglied angehören würde,
- bestehende und ehemalige Mitgliedschaften in anderen Parteien und politisch tätigen Organisationen entsprechend §5.1 (2),
- Hinweis, ob eine Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht besteht,
- Kontaktmöglichkeiten (auf Wunsch der beitretenden Person zur Veröffentlichung) und
- auf Wunsch der beitretenden Person zur Veröffentlichung eine persönliche Stellungnahme.
- Beschluss über die Aufnahme eines Mitglieds: Innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Mitgliedsantrags für die Mitglieder gemäß (2) beschließt der Vorstand der niedrigsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet die beitretende Person den Hauptwohnsitz hat, in offener Abstimmung über die Aufnahme in die Partei. Die Aufnahme darf nur verweigert werden, wenn dem Hinderungsgründe entgegenstehen, die in dieser Satzung dokumentiert sind.
- Untätigkeit bei der Aufnahme eines Mitglieds: Entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet die beitretende Person den Hauptwohnsitz hat, nicht innerhalb von 2 Wochen nach Antragsstellung über die Aufnahme einer Person, dann entscheidet der Vorstand der übergeordneten Gliederung in offener Abstimmung.
- Beginn der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft als Fördermitglied beginnt … - mit dem Beschluss über die Aufnahme oder
- zum Zeitpunkt der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrags
… je nachdem welches Ereignis zuletzt eintritt.
Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied beginnt mit der Akkreditierung der beitretenden Person im Sinne des §3.9
- Mitgliedschaft in der Partei: Die Mitgliedschaft wird direkt bei der Partei erworben.
- Mitgliedschaft in Untergliederungen: Ein Mitglied gehört außerdem allen Untergliederungen an, in deren Tätigkeitsbereich es den Hauptwohnsitz hat bzw., sofern es keinen Hauptwohnsitz hat, es eine Eintragung ins Wahlregister nachweist.
§ 5.3 Ende der Mitgliedschaft
- Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in der Partei endet durch
- Tod,
- Erklärung des Austritts gegenüber einem Vorstand einer Gliederung in Textform,
- Durch erheblichen Zahlungsverzug oder
- Beendigung der Mitgliedschaft durch erheblichen Zahlungsverzug: Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags nach der Beitragsordnung in einem erheblichen Verzug, wird der Austritt automatisiert festgestellt. Ein erheblicher Verzug liegt vor, wenn nach mehr als einem Jahr trotz, ebenfalls automatisierter, dreimaliger schriftlicher Aufforderung zum Ausgleich des Beitragskontos mit Ankündigung der Konsequenz der Pflichtverletzung der Mitgliedsbeitrag nicht eingegangen ist. Bei Berücksichtigung besonderer Umstände kann der Vorstand des jeweiligen Landesverbands von einer Kündigung absehen.
- Feststellen des Endes der Mitgliedschaft: Das Ende der Mitgliedschaft wird durch den Vorstand der niedrigsten Gliederung festgestellt, dem das Mitglied angehörte.
- Kopplung der Stimmberechtigung an die Zahlung des Mitgliedsbeitrags: Die Stimmberechtigung der Mitglieder gilt nur für den Zeitraum, für den jeweils der Mitgliedsbeitrag geleistet worden ist. Während der Zeit eines Zahlungsverzugs ist sie suspendiert. Sie tritt bei Zahlung des Beitrags unmittelbar wieder in Kraft.
- Mitgliedsbeiträge bei Ende der Mitgliedschaft: Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Ende der Mitgliedschaft nicht erstattet.
§ 5.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Recht zur Meinungs- und Willensbildung: Jedes Mitglied hat das Recht sich in die Meinungs- und Willensbildung der Partei einzubringen.
- Pflichten bei der Meinungs- und Willensbildung: Das Mitglied ist bei der Ausübung der Rechte aus (1) verpflichtet …
- nicht entgegen dem Zweck der Partei im Sinne des §2 zu handeln und
- die Grundsätze der Zusammenarbeit im Sinne des §3 zu beachten.
- Verbot bestimmter Ideologien und Verbot gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit: Mitglieder dürfen keine Handlungen vollziehen oder Äußerungen tätigen, die gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zuzuordnen sind.
- Pflichten aus den Grundsätzen der Zusammenarbeit: Jedes Mitglied hat die Pflicht, nicht entgegen der Regelungen des §3.4 und, sofern anwendbar, nicht entgegen der Regelungen des §3.5 und §3.6 zu handeln.
- Pflicht zur selbständigen Information: Jedes Mitglied hat die Pflicht sich regelmäßig und selbstständig im Ankündigungskalender im Sinne des §4.3 über die Ankündigungen der Gliederungen, denen es angehört, zu unterrichten.
- Anzeigepflichten: Mitglieder haben die Pflicht, unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand der niedrigsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet sie den Hauptwohnsitz haben, folgenden Daten anzuzeigen …
- Änderungen der Mitgliedschaften in anderen Parteien oder politisch tätigen Organisationen,
- Ausgeübte Ämter und Mandate im Zusammenhang mit anderen Parteien und Organisationen, einschließlich Mandaten in Parlamenten,
- Änderungen des Hauptwohnsitzes oder der Eintragung in ein Wahlregister, und
- das Bestehen einer Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht oder die Wiedererlangung des aktiven oder passiven Wahlrechts.
- Pflicht zur Beitragszahlung: Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend den Regelungen der Beitragsordnung zu entrichten. Mitglieder die mit ihren Beitragszahlungen in Verzug sind, haben für die Dauer des Verzugs kein Stimmrecht. Ihre Mitgliedschaft endet jedoch erst nach einem Jahr Verzug.
§ 5.5 Fördermitgliedschaft
- Fördermitgliedschaft: Die Partei kann Fördermitglieder aufnehmen, die die Ziele der Partei durch eine Fördermitgliedschaft unterstützen wollen.
- Fördermitglieder: Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie können Beiträge zur Meinungs- und Willensbildung der Partei leisten. Sie nehmen jedoch nicht an Wahlen und Abstimmungen teil.
- Aufnahme von Fördermitgliedern: Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung, in deren Gebiet das Fördermitglied seinen Wohnsitz hat. Bei Fördermitgliedern, die ihren Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsgebiets der Partei haben, entscheidet der Vorstand der Partei.
- Ausschluss von Fördermitgliedern: Fördermitglieder können jederzeit auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung der niedrigsten Gliederung, in deren Gebiet das Fördermitglied den Wohnsitz hat, oder auf Beschluss eines Vorstands oder der Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.
§ 6 Struktur
Nach §2, Ziffer (3) ist es Ziel der Partei, ein verfassungsrechtlich verankertes Europa, als Staat mit gemeinsamer Außen-, Finanz- und Verteidigungspolitik zu schaffen. In diesem Staat sollen die heutigen Nationalstaaten als Bundesstaaten erhalten bleiben. In der Gliederung der Parteistruktur wird damit über die nationale Partei als heutige höchste Gliederungsebene, die europäische Ebene als damit höchste Gliederungsebene gelegt. Dieser Schritt kann bereits vor Gründung von „Europa“ als Staat stattfinden, sobald die nationalen Gesetze von mindestens zwei Europäischen Staaten die Legitimität einer auf dieser Ebene organisierten Partei anerkennen und ihr dieselben Rechte einräumen, wie sie eine auf nationaler Ebene verankerte Partei hätte. Bis eine dieser beiden genannten Bedingungen eingetreten sein wird, können nur unabhängig voneinander nationale Parteien gleicher Ausrichtung gegründet werden, die sich intern untereinander abstimmen. In der Folge wird die Struktur der Partei für die Bundesrepublik Deutschland beschrieben.
§ 6.1 Untergliederungen
- Gliederung: Die Parteigliederung orientiert sich an der politischen Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland.
- Untergliederung: Die Partei als höchste Gliederung kann folgende Untergliederungen bilden:
- Landesverbände innerhalb der Grenzen der Bundesländer,
- Bezirksverbände innerhalb der Grenzen der Verwaltungsbezirke,
- Kreisverbände innerhalb der Grenzen der Kreise und
- Ortsverbände innerhalb der Grenzen der freien Städte und Ortschaften.
- Tätigkeitsgebiet von Untergliederungen: Das Tätigkeitsgebiet einer Untergliederung ist das Gebiet der politischen Verwaltungsstruktur, für die sie gegründet wurde.
- Ordnung von Gliederungen: Eine Gliederung ist allen Gliederungen übergeordnet, deren Tätigkeitsgebiete in ihrem Tätigkeitsgebiet liegen. Eine Gliederung ist allen Gliederungen untergeordnet, in deren Tätigkeitsgebieten ihr Tätigkeitsgebiet liegt.
- Satzungsverbot für Untergliederungen: Untergliederungen geben sich keine eigene Satzung. Sie handeln nach dieser Satzung.
- Einberufung der Gründungsversammlung einer Untergliederung: Eine Mitgliederversammlung im Sinne von §6.3 zur Gründung einer Untergliederung wird vom Vorstand der übergeordneten Gliederung innerhalb von 30 Tagen einberufen, wenn …
- die übergeordnete Gliederung bereits gegründet wurde,
- mindestens 10 Mitglieder ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Grenzen der Verwaltungsstruktur haben, in der die Untergliederung gegründet werden soll und
- mindestens 5 Mitglieder, die den Hauptwohnsitz in den Grenzen der politischen Verwaltungsgliederung haben, für die eine Untergliederung gegründet werden soll, dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen.
- Änderungen der politischen Verwaltungsstruktur: Bei Änderungen der politischen Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland werden die Tätigkeitsgebiete der betroffenen Untergliederungen einschließlich der sich aus §5.2 (7) ergebenden Mitgliedschaften automatisch angepasst. Bei Teilung oder Zusammenlegung sind die Untergliederungen ebenfalls anzupassen. Die Mitgliederversammlungen der betroffenen Untergliederungen müssen bei Teilung oder Zusammenlegung über das Vorgehen innerhalb von 3 Monaten beschließen.
§ 6.2 Organe
- Organe: Die Partei hat folgende Organe:
- Mitgliederversammlung,
- Vorstand und
- optional ein Schiedsgericht.
Die Partei kann Gebietsversammlungen als weitere Organe einberufen.
- Organe der Untergliederungen:
Jede Untergliederung hat die Organe … - Mitgliederversammlung und
Alle Landesverbände haben weiterhin optional ein Schiedsgericht als Organ. Alle Untergliederungen können Gebietsversammlungen als weitere Organe einberufen.
§ 6.3 Mitgliederversammlung
- Höchstes Organ:
Das oberste Organ einer Gliederung ist die Mitgliederversammlung. - Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. - Grundsätze der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung betreibt die Meinungs- und Willensbildung nach den Grundsätzen der Partei im Sinne des §3, insbesondere … - online, permanent und auf Deutsch und Englisch im Sinne des §3.1,
- nach den im Parteiprogramm festgelegten Prinzipien im Sinne des §3.2, außer bei geheimen Wahlen und Abstimmungen im Sinne des §3.3 (3),
- unter Beachtung der Regelungen zu geheimen Wahlen und Abstimmungen des §3.8.
- Teilnehmer der Mitgliederversammlung: Teilnahme-, rede-, antrags- und stimmberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied, das …
- der Gliederung angehört,
- im Sinne des §3.10 akkreditiert ist und
- das Stimmrecht nicht durch Zahlungsverzug verloren hat.
- Einberufung der Mitgliederversammlung: Zur nach §3.1 (2) online tagenden Mitgliederversammlung sowie zu räumlichen und zeitlichen Zusammentritten nach §3.1 (3) lädt der Vorstand der Gliederung per Veröffentlichung im Ankündigungskalender nach §4.3 mindestens 2 Wochen vor Beginn der Tagung bzw. des Zusammentritts ein, so dass gemäß §4.3 (4) die Einladung mindestens 7 Tage vor Beginn der Tagung bzw. des Zusammentritts als dem Mitglied zugegangen gilt. Neumitglieder haben sich selbständig im Ankündigungskalender über bereits tagende oder geladene Mitgliederversammlungen zu informieren.
- Rechte der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung beschließt über sämtliche Belange der Gliederung.
- 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung: Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Partei oder einer Untergliederung über …
- das Programm, soweit nicht als unveränderbar gekennzeichnet,
- die Auflösung und
- die Verschmelzung der jeweiligen Gliederung,
sowie Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Partei über
- die Satzung, mit Ausnahme des Zwecks,
- die Beitragsordnung,
- die Finanzordnung und
- die Schiedsgerichtsordnung
… werden mit 2/3-Mehrheit getroffen.
Alle anderen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
- Wahlen zu Ämtern: Die Mitgliederversammlung wählt:
- mindestens drei Mitglieder der Partei, die das Präsidium der Mitgliederversammlung bilden,
- mindestens ein Mitglied der Partei als Wahlleitung für die Durchführung der Stimmabgabe und Auszählung bei geheimen Wahlen und Abstimmungen im Sinne des §3.3 (3),
- den Vorstand der Gliederung,
- optional das Schiedsgericht der Partei und
- mindestens zwei Mitglieder der Partei für die Rechnungsprüfung (Rechnungsprüfer) gemäß den Regelungen der Finanzordnung der Partei.
Hierbei finden insbesondere die Regelungen des §3.3, §3.7, §3.8 und §3.9 Anwendung. Das Präsidium, die Wahlleitung und die Rechnungsprüfer können von Mitgliedern anderer Gliederungen besetzt werden.
- Reihenfolge bei gleichen Ämtern: Werden mehrere Personen für ein identisches Amt gewählt, so ist dabei eine eindeutige Reihenfolge der gewählten Kandidaten zu bestimmen.
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts: Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes der Gliederung entgegen.
- Entlastung des Vorstands: Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes der Gliederung.
- Gründung einer Untergliederung: Die Mitgliederversammlung einer Untergliederung tritt erstmalig zusammen, um die Untergliederung zu gründen und dabei die Gründung durch folgende Handlungen zu vollziehen:
- Aufnahme der ständigen Tagung,
- Wahl einer Wahlleitung der Mitgliederversammlung,
- Wahl eines Präsidiums der Mitgliederversammlung,
- Wahl eines Vorstands,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Beschluss einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und
- Beschluss eines Haushaltsplanes.
- Inkrafttreten der Gründung: Die Gründung einer Untergliederung tritt in Kraft, sobald …
- über jede der Handlungen nach (12) ein Protokoll im Beschlussregister nach §4.4 veröffentlicht ist und
- über jede der Handlungen nach (12) ein Protokoll an den Vorstand der übergeordneten Gliederung übergeben wurde.
- Bestätigung bestimmter Beschlüsse:
Beschlüsse, die … - den Namen, den Sitz oder das Tätigkeitsgebiet im §1 ändern,
- die Grundsätze der Zusammenarbeit im §3 ändern oder
- die Regelungen zur Mitgliederversammlung im §6.3 ändern
… werden erst dann gültig, wenn …
- sie durch einen weiteren gleichlautenden Beschluss mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden, der frühestens 1 Woche, spätestens jedoch 3 Wochen nach dem ersten Beschluss
und
- der erste Beschluss zwischenzeitlich nicht durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung der Gliederung aufgehoben wurde.
- Auflösung und Verschmelzung: Beschlüsse, die über eine Auflösung oder Verschmelzung entscheiden, werden erst gültig, wenn diese im Wortlaut durch eine Urabstimmung der Mitglieder, die der betroffenen Gliederung angehören, mit 2/3-Mehrheit bestätigt wurden. Die Urabstimmung findet als namentliche Abstimmung gemäß §3.3 im Rahmen der ständig online tagenden Mitgliederversammlung statt, wobei insbesondere die Regelungen des §3.7 (4) und §6.3 (3) Anwendung finden. Auf die Urabstimmung ist mindestens 4 und maximal 12 Wochen vor Abstimmungsende im Ankündigungskalender hinzuweisen.
- Versammlungsleitung durch das Präsidium: Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium geleitet.
- Entscheidungen des Präsidiums bei Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit der Mitglieder des Präsidiums entscheidet das Mitglied, welches das Amt länger ununterbrochen innehat. Ist ein solches Mitglied zeitgleich mit einem anderen Mitglied in das Versammlungsamt gewählt worden, dann entscheidet das bei dieser Wahl nach (9) zuerst platzierte Mitglied.
- Unterstützung des Präsidiums: Das Präsidium kann Personen bestellen, die im Auftrag des Präsidiums tätig werden können.
- Zusammensetzung des Präsidiums: Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium jederzeit durch Neuwahl des Präsidiums oder durch Wahl weiterer Mitglieder oder durch Abwahl von Mitgliedern in der Zusammensetzung ändern.
- Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums: Die Amtszeit eines Mitglieds des Präsidiums endet
- mit der Neuwahl des Präsidiums,
- mit der Abwahl eines einzelnen Präsidiumsmitglieds,
- durch Rücktritt,
- durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder
- durch Ende der Mitgliedschaft.
- Pflicht zur Wahl neuer Präsidiumsmitglieder: Fällt die Zahl der Mitglieder im Präsidium unter eine Anzahl von 3, dann muss die Mitgliederversammlung entweder unverzüglich weitere Präsidiumsmitglieder wählen oder unverzüglich das gesamte Präsidium neu wählen. Ein unterbesetztes Präsidium kann dennoch handlungsfähig sein und die zugewiesenen Aufgaben auch bis zur Wahl weiterer Präsidiumsmitglieder bzw. bis zur Neuwahl wahrnehmen.
- Notleitung: Ist das Präsidium handlungsunfähig, dann übernimmt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums der Vorstand der Gliederung behelfsweise die Aufgaben des Präsidiums. Ist der Vorstand dieser Gliederung handlungsunfähig, dann übernimmt der Vorstand der nächsten übergeordneten handlungsfähigen Gliederung behelfsweise die Aufgaben des Präsidiums.
- Wahlleitung: Die Stimmabgabe und Auszählung bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen wird durch die Wahlleitung geleitet. Existiert noch keine Wahlleitung oder sind alle Mitglieder der Wahlleitung entsprechend (27) befangen, dann wird diese Aufgabe vom Präsidium übernommen.
- Entscheidungen der Wahlleitung bei Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit der Mitglieder der Wahlleitung entscheidet das Mitglied, welches das Amt länger ununterbrochen innehat. Ist ein solches Mitglied zeitgleich mit einem anderen Mitglied in das Versammlungsamt gewählt worden, dann entscheidet das bei dieser Wahl nach (9) zuerst platzierte Mitglied.
- Unterstützung der Wahlleitung: Die Wahlleitung kann Personen bestellen, welche die Wahlleitung bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten unterstützen können.
- Zusammensetzung der Wahlleitung: Die Mitgliederversammlung kann die Wahlleitung jederzeit durch Neuwahl der Wahlleitung oder durch Wahl weiterer Mitglieder oder durch Abwahl von Mitgliedern in der Zusammensetzung ändern.
- Befangenheit der Wahlleitung: Ein Mitglied kann weder an der Leitung eines Wahlgangs beteiligt sein, bei dem es selbst zur Wahl oder Abwahl steht, noch für die Unterstützung der Wahlleitung bei einem Wahlgang bestellt sein, bei dem es selbst zur Wahl oder Abwahl steht.
- Amtszeit der Wahlleitung: Die Amtszeit eines Mitglieds der Wahlleitung endet
- mit der Neuwahl der Wahlleitung,
- mit der Abwahl eines einzelnen Mitglieds der Wahlleitung,
- durch Rücktritt,
- durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder
- durch Ende der Mitgliedschaft.
- Protokoll der ständigen Tagung: Von der ständigen Tagung fertigt das Präsidium monatlich ein Protokoll über die Beschlüsse der Versammlung an. Das Protokoll wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums oder durch ein Mitglied des Präsidiums und ein Mitglied des Vorstands der Gliederung unterzeichnet.
- Protokoll von räumlichen und zeitlichen Zusammentritten: Von einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt wird durch das Präsidium ein Protokoll angefertigt, das durch zwei Mitglieder des Präsidiums oder durch ein Mitglied des Präsidiums und ein Mitglied des Vorstands der Gliederung unterzeichnet wird.
- Protokoll über die Stimmabgabe bei geheimen Wahlen und Abstimmungen: Über die Stimmabgaben und Auszählungen bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen fertigt die Wahlleitung ein Protokoll an, das durch zwei Mitglieder unterschieben wird, von denen mindestens Eines Mitglied der Wahlleitung ist und ein weiteres unterschreibendes Mitglied entweder Mitglied der Wahlleitung, des Präsidiums oder des Vorstands der Gliederung ist.
§ 6.4 Gebietsversammlungen
- Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen sind Versammlungen der Mitglieder die ihren Hauptwohnsitz in einem bestimmten Gebiet haben. Bei Mitgliedern ohne Hauptwohnsitz tritt an diese Stelle ein vom Mitglied nachzuweisender Eintrag ins Wahlregister.
- Zugehörigkeit zu Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen sind Organe der niedrigsten Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet das Gebiet vollständig umfasst.
- Einberufung von Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen werden vom Vorstand der niedrigsten Gliederung einberufen, in deren Tätigkeitsgebiet sich das Gebiet vollständig befindet, wenn für das Gebiet noch keine eigene Untergliederung besteht und …
- dies zur Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlich ist oder
- die Mitgliederversammlung der niedrigsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet sich das Gebiet vollständig befindet, dies beschließt.
- Öffentlichkeit der Gebietsversammlungen: Die Gebietsversammlungen einer Gliederung tagen öffentlich.
- Grundsätze der Gebietsversammlungen: Die Meinungs- und Willensbildung in Gebietsversammlungen wird nach den Grundsätzen der Partei im Sinne des §3 betrieben.
- Teilnehmer der Gebietsversammlungen: Teilnahme-, rede-, antrags- und stimmberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied, das …
- den Hauptwohnsitz in dem der Gebietsversammlung zugehörigen Gebiet hat,
- im Sinne des §3.10 akkreditiert ist und
- das Stimmrecht nicht durch Zahlungsverzug verloren hat.
Bei Mitgliedern ohne Hauptwohnsitz tritt an dessen Stelle ein vom Mitglied nachzuweisender Eintrag ins Wahlregister.
- Rechte der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen beschließen über die Aufstellung von Wahlvorschlägen dort, wo dies erforderlich ist und können darüber hinaus politische Positionen erarbeiten, die das jeweilige Gebiet betreffen.
- Versammlungsleitung der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen können eine eigene Versammlungsleitung wählen. Ist keine selbst gewählte Versammlungsleitung im Amt, dann folgt die Leitung der Gebietsversammlungen den Regeln des §6.3 (16) bis (22) durch das Präsidium der Mitgliederversammlung der Gliederung.
- Wahlleitung der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen können eine eigene Wahlleitung wählen. Ist keine selbst gewählte Wahlleitung im Amt, wird die Leitung entsprechend der Regeln des §6.3 (23) bis (28) durch die Wahlleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung wahrgenommen.
- Auflösung einer Gebietsversammlung: Eine Gebietsversammlung wird aufgelöst
- auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung der Gliederung,
- auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der Gebietsversammlung selbst, oder
- wenn eine Untergliederung nach §6.1 gegründet wurde, deren Tätigkeitsgebiet mit dem Gebiet der Gebietsversammlung identisch ist.
- Protokolle der Gebietsversammlung: Die Sätze (29) bis (31) des §6.3 gelten auch für Gebietsversammlungen. An die Stelle des Präsidiums tritt hierbei ggf. die von der Gebietsversammlung gewählte Versammlungsleitung.
§ 6.5 Vorstand
- Aufgaben des Vorstands: Der Vorstand schafft die Voraussetzungen für Zusammentritte der Mitgliederversammlungen nach §3.1, einschließlich der Online-Zusammentritte, für die Gliederung, für die er gewählt wurde, und er führt die Geschäfte dieser Gliederung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Gliederung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der übergeordneten Gliederungen.
- Politische Positionierung durch den Vorstand: Politischen Positionen, die der Vorstand erarbeitet werden, haben gegenüber den Positionen anderer Mitglieder keine herausgehobene Stellung. Sie bedürfen der Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung.
- Mitglieder des Vorstands: Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, die nachfolgend aufgelistete 5 Funktionen abdecken. Zwingend zu besetzen sind die Funktionen:
- Vorsitz
- Stellvertretender Vorsitz
- Schatzmeisterfunktion
Nach Erreichen einer ausreichenden Mitgliederanzahl werden folgende Funktionen besetzt:
- Sprecherfunktion
- Schriftführerfunktion
- In Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung der Gliederung für folgende Tätigkeitsbereiche gewählt:
- die Vertretung des politischen Willens der Gliederung nach außen,
- die Vertretung der Gliederung nach innen und gegenüber übergeordneten Gliederungen,
- die Wahrnehmung der Finanzangelegenheiten im Sinne des PartG §23 für die Gliederung,
- die Leitung des Betriebs der technischen Infrastruktur der Gliederung.
- Vertretung nach Außen und nach innen: Solange die Sprecherfunktion der Partei noch nicht besetzt ist, wird für die Vertretung nach Außen ein Mitglied in die Position des Vorsitzes der Gliederung im Sinne des PartG §9 (4) gewählt. Für die Vertretung des Vorstands nach Innen gewählte Mitglieder werden für die Position des Stellvertreters des Vorsitzenden gewählt.
- Nachrückende Mitglieder: Für jeden Tätigkeitsbereich nach (3), einschließlich der Ämter des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes, werden eine oder mehrere Mitglieder gewählt. Nur das erstplatzierte Mitglied hat das Amt inne. Scheidet der Amtsinhaber aus dem Amt aus oder nimmt ein für das Amt gewähltes Mitglied dieses Amt nicht an, dann übernimmt, sofern vorhanden, das gewählte nächstplatzierte Mitglied als nachrückende Person das Amt.
- Amtsvorrang beim Nachrücken: Eine Person kann für mehrere Tätigkeitsbereiche nach (3), einschließlich der Ämter des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden, gewählt sein. Eine Person kann jedoch nur für einen Tätigkeitsbereich nach (3) das Amt innehaben. Personen, die bereits ein Amt innehaben oder zum frühesten möglichsten Zeitpunkt des Nachrückens ein Amt innehatten, können nicht auf ein anderes Amt nachrücken. Es rückt stattdessen das jeweils nächstplatzierte Mitglied nach.
- Vorübergehendes Nachrücken: Ein Mitglied des Vorstands kann das Amt für einen vorab selbst definierten Zeitraum von maximal 100 Tagen ruhen lassen, für diese Zeit rückt das gewählte nächstplatzierte Mitglied vorübergehend nach und hat das Amt für diese Zeit inne.
- Beauftragte des Vorstands: Der Vorstand und seine Mitglieder können einzelne Aufgaben an beauftragte Personen übertragen, die dann im Auftrag des Vorstands handeln.
- Antragsrecht beim Vorstand: Antragsrecht beim Vorstand haben in allen Angelegenheiten:
- jedes Mitglied des Vorstands,
- die Mitgliederversammlung der Gliederung,
- jede Gebietsversammlung der Gliederung,
- jedes Mitglied der Vorstände der jeweils direkt untergeordneten Gliederungen und
- die Mitgliederversammlungen der jeweils direkt untergeordneten Gliederungen,
in Angelegenheiten, die ihre satzungsgemäßen oder durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben betreffen:
- die von diesem Vorstand beauftragten Personen,
- jedes Mitglied des Präsidiums der Mitgliederversammlung der Gliederung,
- jedes Mitglied der Wahlleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung,
- jedes Mitglied einer Versammlungsleitung einer Gebietsversammlung der Gliederung,
- jedes Mitglied einer Wahlleitung einer Gebietsversammlung der Gliederung und
- das Schiedsgericht der Gliederung.
- Einzelvertretungsberechtigung: Mitglieder des Vorstands sind für den Tätigkeitsbereich, für den sie gewählt wurden, einzeln vertretungsberechtigt. Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands sind dabei jedoch vorrangig zu beachten.
- Neuwahl des Vorstands: Jährlich oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Vorstand neu gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auch einzelne Tätigkeitsbereiche nach (3) durch Wahl neu besetzen oder einzelne Mitglieder abwählen. Die Pflicht zur jährlichen Neuwahl des gesamten Vorstands bleibt auch im Falle des zeitversetzten Einzelaustausches aller Vorstandsmitglieder unberührt.
- Amtszeit: Die Amtszeit einzelner Vorstandsmitglieder endet …
- durch Neuwahl des Vorstands,
- durch Neuwahl für den Tätigkeitsbereich des betroffenen Vorstandsmitglieds,
- durch Abwahl,
- durch Rücktritt,
- durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder
- durch Ende der Mitgliedschaft.
- Unterbesetzter Vorstand: Ist weder das Amt des Vorsitzes noch das Amt des stellvertretenden Vorsitzes besetzt, oder ist das Amt des Vorstandsmitglieds zur Wahrnehmung der Finanzangelegenheiten unbesetzt, und kann dieses bzw. können diese nicht durch nachrückende Personen wieder besetzt werden, dann muss die Mitgliederversammlung unverzüglich einen neuen Vorstand wählen oder die betroffenen Ämter für die Restzeit der Amtszeit des Vorstands neu wählen. Die gleiche Regelung gilt auch, falls die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter eine Anzahl von 3 fällt.
- Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern: Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Entlohnung von Vorständen: Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand für seine Tätigkeit entlohnt werden.
- Amt und Mandat: Auch Mandatsträger können für Vorstandsämter gewählt werden und ein Vorstandsamt innehaben.
§ 6.6 Aufstellungen zu Wahlen
- Dieser Paragraph wird nach Gründung der Partei und ihrer Eintragung in das Bundeswahlregister gemäß den „Hinweisen zur Durchführung von Aufstellungsversammlungen für Bundestagswahlen“ des Bundeswahlleiters erarbeitet.
§ 6.7 Finanzordnung
§ 6.7.1 Verantwortlichkeiten
- Funktionen: Die Partei regelt ihre Finanzverhältnisse folgendermaßen:
- Die Schatzmeisterfunktion verwaltet die Finanzen der Partei. Sie ist für die Beschaffung der finanziellen Mittel verantwortlich.
- Der Finanzbeirat berät die Partei in allen Finanzfragen. Er fasst Beschlüsse und dient der Vernetzung der Finanzverantwortlichen. Er entwickelt und plant Maßnahmen zur finanziellen Leistungsfähigkeit aller Untergliederungen der Partei.
- Sparsamkeit: Die Partei folgt den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung. Die Schatzmeisterfunktion ist dafür verantwortlich, die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.
§ 6.7.2 Planung
- Haushaltsplan: Die Schatzmeisterfunktion stellt vor Beginn eines Rechnungsjahres (Kalenderjahr) einen Haushaltsplan auf.
- Freigabe: Der Haushaltsplan bedarf der Freigabe durch den Bundesparteitag. Die Schatzmeisterfunktion ist bis zur Verabschiedung des Haushaltsplanes durch den Bundesparteitag an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.
- Haushaltstitel: Beschließt der Bundesparteitag Ausgaben, ist im Haushalt ein entsprechender Titel einzustellen. Ausgaben ohne Titel im Haushaltsplan dürfen nur nach Umwidmung eines bestehenden Haushaltstitels getätigt werden. Eine Umwidmung bedarf der Zustimmung des Finanzbeirates.
§ 6.7.3 Beiträge
- Höhe: Die Höhe des Beitrages beträgt 12 Euro pro Jahr.
- Zeitraum: Mitgliedsbeiträge werden jährlich entrichtet.
- Beginn: Mit Eingang des Mitgliedsbeitrags und nach einer einmaligen Akkreditierung (je nachdem welcher Termin später liegt) beginnt eine aktive einjährige Mitgliedschaft.
- Erinnerungen: An die Fälligkeit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages wird drei Mal auf elektronischem Weg erinnert: mit 6 Wochen, 3 Wochen und einem Tag Vorlauf.
§ 6.7.4 Zuwendungen
- Spenden: Die Partei ist berechtigt, Spenden nach § 25 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PartG anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 PartG unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, so werden diese unverzüglich an den Deutschen Bundestag weitergeleitet.
- Erbschaften: Erbschaften und Vermächtnisse werden, soweit durch sie keine Nachteile für die Partei entstehen, ohne Begrenzung angenommen.
- Anzeige von Spenden: Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, sind dem Deutschen Bundestag unverzüglich anzuzeigen.
- Dokumentation von Spenden: Spenden deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im jeweiligen Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Spenderanschrift zu verzeichnen.
- Spendenbescheinigungen: Die Schatzmeisterfunktion stellt Zuwendungsbestätigungen für Spenden aus.
§ 6.7.5 Staatliche Zuwendungen
- Beantragung: Die Schatzmeisterfunktion beantragt jährlich Ende Januar für die Partei die Auszahlung der vorgesehenen staatlichen Mittel, soweit die Berechtigung für deren Empfang bereits vorliegt.
§ 6.7.6 Ausgaben
- Genehmigung: Alle finanzwirksamen Vorgänge der Partei sind vom Vorstand zu beschließen. Alle finanzwirksamen Beschlüsse sind Teil der Haushalts- und Finanzplanung. Verbindlichkeiten, für die keine Deckung in der Haushaltsplanung vorgesehen ist, dürfen nicht eingegangen werden. Der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend der in § 24 Abs. 5 PartG definierten Ausgabenarten verwendet werden.
- Kredite: Für die Aufnahme von Krediten ist stets die Einwilligung des Vorstandes des jeweiligen Verbandes erforderlich.
- Befugnisse: Für den Vollzug des Haushalts- und Finanzplans ist Die Schatzmeisterfunktion verantwortlich. Diese ist ermächtigt, über Ausgaben zu beschließen, die jeweils 5.000 Euro nicht überstiegen. Für alle anderen Ausgaben, die jeweils 5.000 Euro übersteigen, ist die Einwilligung des Vorstands erforderlich.
- Definition: Ausgaben im Sinne dieser Finanzordnung sind sämtliche Geschäftsvorfälle, die zu einer Verringerung des Geldvermögens von Die Partei führen. Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten (§ 24 Abs. 5 PartG) nichts Besonderes gilt, auch jede von der Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leistung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG, die die Partei erlangt hat. Als Ausgabe gelten auch planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und die Bildung von Rückstellungen.
§ 6.7.7 Kosten
- Kostenerstattung: Notwendige Kosten und Auslagen, die bei öffentlichen Wahlen oder durch Ausübung des Amtes, der Kandidatur oder des Auftrages entstehen, werden auf Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Nachweise erstattet.
- Orientierung: Höhe und Umfang der Erstattungen beschließt der Bundesvorstand in einheitlichen Richtlinien, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit zu entsprechen haben. Erstattungen, Entschädigungen und Tagessätze sind grundsätzlich der Höhe nach auf die entsprechenden Regelsätze des Bundesreisekostengesetzes, stets aber auf die steuerlichen Höchstgrenzen zu begrenzen.
§ 6.7.8 Zahlungsverkehr
- Gebot der Bargeldlosigkeit: Der gesamte Zahlungsverkehr wird grundsätzlich bargeldlos über die Konten des Bundesverbands abgewickelt. Als Konten werden neben den Bankkonten auch die Konten bei Zahlungsdienstleistern verstanden.
- Zuständigkeit: Die Schatzmeisterfunktion sowie vom Bundesvorstand einzeln oder gemeinsam bevollmächtigte Mitglieder des Bundesvorstandes sind zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs berechtigt.
§ 6.7.9 Rechnungslegung
- Grundsätze: Die Partei führt ihre Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Sie stellt jährlich einen Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes auf.
§ 6.7.10 Rechnungsprüfung
- Einsichtsrecht: Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Buchführung, die Kassen und die Konten der Partei zu nehmen.
- Prüfung: Die Partei ist verpflichtet, die Buchführung, die Kassen und die Konten durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Abs. 5 PartG prüfen zu lassen.
- Bestellung: Der Parteitag wählt in nicht geheimer Wahl jeweils drei Mitglieder der Partei für die Funktion der Rechnungsprüfung für jeweils ein Jahr.
- Unabhängigkeit: Mandatsträger, wie der Vorstand, sind von der Rechnungsprüfungsfunktion ausgeschlossen.
- Grundsätze: Die Rechnungsprüfung überprüft den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstandes sowie allgemein die Finanzwirtschaft der Partei nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung.
- Auskunftsrechte: Die Rechnungsprüfung ist berechtigt, vom Vorstand ihres zu prüfenden Verbandes alle Auskünfte zu verlangen, die nach ihrem Ermessen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
§ 6.7.11 Rechenschaftsbericht
- Vorlage beim Deutschen Bundestag: Die Schatzmeisterfunktion ist für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes beim Deutschen Bundestag gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 PartG innerhalb des ersten Quartals eines jeden Jahres verantwortlich.
§ 6.7.12 Finanzbeirat
- Vorsitz: Im Finanzbeirat führt die Schatzmeisterfunktion den Vorsitz.
- Aufgaben: Die Aufgaben und Befugnisse des Finanzbeirates erstrecken sich namentlich auf
- die Beratung der Partei in allen Finanzfragen;
- die gemeinsame Vorbereitung der finanziellen Beschlüsse des Bundesparteitags mit der Schatzmeisterfunktion.
- die Zustimmung bei der Umwidmung von Haushaltstiteln des Bundesverbands;
- Frequenz: Der Finanzbeirat tritt in der Regel jährlich und in Vorbereitung der Bundesparteitage zusammen. Er kann weiterhin außerordentlich auf Antrag Schatzmeisterfunktion oder eines Viertels seiner Mitglieder einberufen werden.
- Beschlüsse: Der Finanzbeirat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- Geschäftsordnung: Der Finanzbeirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder.
- Formierung: Der Finanzbeirat tritt erstmalig zusammen, wenn ihm mindestens drei Mitglieder angehören.
§ 6.8 Schiedsgericht
- Berufung: Ein Schiedsgericht wird auf Antrag eingerichtet.
- Details: Dieser Paragraph wird erst in diesem konkreten Bedarfsfall erarbeitet werden.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
§ 7.1 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
- Wesen der Zusammenarbeit: Die Mitglieder der Partei haben sich freiwillig zusammengeschlossen, um gemeinsam für den Zweck im Sinne des §2 einzutreten und dabei nach den Grundsätzen dieser Satzung zusammenzuarbeiten.
- Parteischädigendes Handeln:
Ein Mitglied, dass … - entgegen dem Zweck der Partei im Sinne des §2 handelt,
- entgegen dieser Satzung handelt oder
- die Pflichten des §5.4 verletzt
stört die Zusammenarbeit in der Partei und fügt der Partei damit einen Schaden zu.
- Wiederholtes parteischädigendes Handeln: Ein Mitglied, dass trotz in vergleichbarer Sache verhängter Ordnungsmaßnahme erneut bzw. fortdauernd entsprechend (2) handelt, stört die Zusammenarbeit in der Partei erheblich und fügt der Partei damit einen schweren Schaden zu.
- Behauptung unwahrer Tatsachen: Ein Mitglied, dass gegenüber der Partei oder einem Organ unwahre Angaben macht, verletzt das Vertrauen aller Mitglieder und der Öffentlichkeit in erheblichem Maße und fügt der Partei damit einen Schaden zu.
- Verwarnung: Einem Mitglied, das im Sinne von (2) die Zusammenarbeit der Partei gestört hat, kann der Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört, eine Verwarnung aussprechen.
- Aberkennung der Fähigkeit Ämter zu bekleiden: Einem Mitglied, welches der Partei schweren Schaden zufügt, kann durch Beschluss eines Vorstands einer Gliederung, der das Mitglied angehört, die Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden aberkannt werden.
- Ausschluss: Ein Mitglied, das …
- im Sinne von (3) die Zusammenarbeit der Partei gestört hat oder
- im Sinne von (4) gehandelt hat,
… kann aus der Partei ausgeschlossen werden.
- Beantragung des Ausschlusses: Der Ausschluss wird vom Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört, beim Schiedsgericht des Landesverbandes beantragt, dem das Mitglied angehört. Sofern für das Gebiet, in dem das Mitglied den Hauptwohnsitz hat, noch kein Landesverband gegründet wurde, beantragt der Vorstand abweichend den Ausschluss beim Schiedsgericht der Partei.
- Beschluss über den Ausschluss: Über den beantragten Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht, bei dem der Ausschluss beantragt wurde.
- Vorranggebot für Vorstände übergeordneter Gliederungen: Verhängt der Vorstand einer übergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in einer Sache, werden Ordnungsmaßnahmen, die vom Vorstand einer untergeordneten Gliederung in derselben Sache gegen dasselbe Mitglied verhängt wurden, rückwirkend zu ihrer Verhängung aufgehoben. Hat ein Vorstand eine Ordnungsmaßnahme verhängt, darf kein Vorstand einer untergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in derselben Sache gegen dasselbe Mitglied verhängen.
- Ordnungsmaßnahmen gegen Amtsinhaber: Gegen ein Mitglied, das ein Amt einer übergeordneten Gliederung innehat, kann der Vorstand einer untergeordneten Gliederung keine Ordnungsmaßnahme beschließen oder beim Schiedsgericht beantragen.
- Klagemöglichkeit: Ein betroffenes Mitglied kann gegen eine von einem Vorstand verhängte Ordnungsmaßnahme Klage beim Schiedsgericht einreichen.
§ 7.2 Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen
- Verwarnung: Verstößt eine Untergliederung der Partei gegen die Satzung, so kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung der Untergliederung eine Verwarnung aussprechen.
- Auflösung: Verstößt eine Untergliederung wiederholt oder fortwährend gegen die Satzung oder höheres Recht und fügt die Untergliederung der Partei damit einen schweren Schaden zu oder verstößt eine Untergliederung nach entsprechender Verwarnung über länger als ein Jahr fortwährend gegen die Satzung, dann kann die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung die Auflösung der Untergliederung beschließen.
- Beibehaltung der Parteimitgliedschaft: Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann verlieren Mitglieder nicht ihre Parteimitgliedschaft, außer diese werden mittels eines Parteiausschlussverfahrens gemäß §7.1 (7) ausgeschlossen.
- Mitauflösung aller Untergliederungen: Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann werden alle dieser Untergliederung untergeordneten Untergliederungen mit aufgelöst.
- Amtsenthebung des Vorstands: Beschließt eine Mitgliederversammlung entsprechend (2) die Auflösung einer Untergliederung, dann ist der Vorstand der Untergliederung mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben. Eine Klage beim Schiedsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- Liquidation einer Untergliederung: Zur Auflösung einer Untergliederung gemäß (2) übernimmt der Vorstand der übergeordneten Gliederung die Geschäftsführung der aufzulösenden Untergliederung.
- Klagemöglichkeit: Gegen die Auflösung einer Untergliederung kann jedes Mitglied, das der aufzulösenden Untergliederung angehört, innerhalb von 14 Tagen Klage einreichen. Erst nach Ablauf dieser Frist, oder im Falle der Klageeinreichung nach einem Urteil des Schiedsgerichts, kann der gemäß (5) mit der Auflösung beauftragte Vorstand die Gliederung endgültig auflösen.
- Zuständiges Schiedsgericht: Bei Auflösung eines Landesverbandes ist das Schiedsgericht der Partei zuständig. Bei Auflösung einer anderen Untergliederung ist das Schiedsgericht des jeweiligen Landesverbandes zuständig.
§ 8 Salvatorische Klausel
- Gültigkeit bei rechtswidriger oder unwirksamer Klausel: Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß anzuwenden.
- Anwendung des gesetzlichen Maßes bei ungültigen Leistungs- und Zeitbestimmungen: Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
- Änderung der Satzung im Falle einer rechtswidrigen oder unwirksamen Klausel: Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu ersetzen oder zu entfernen.
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Impressum:
Europäer für den Planeten – Partei für Europas Platz in der Welt
Dr. Horst Walther
Beim Schillingstift 50
22589 Hamburg
T: +49 171 2145502
E: mail@horst-walther.de
[1] Satzung an das Muster von https://liquidlabs.org/satzung angelehnt.